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Abschrift der Verordnung für die aus dem Auslande hier ankommenden Mühlburschen, welche auf den Rheinmühlen bey Ginsheim Arbeit suchen, und für die daselbst in Arbeit stehenden Mühlburschen.
Dienstvorschriften Artikel 1 Jeder zugereißter Mühlbursch der Arbeit auf den Rheinmühlen bey Ginsheim sucht, hat sich gleich nach seiner Ankunft bei der dortigen Bürgermeisterei zu melden, wo derselbe sein Wanderbuch abgibt, und eine Karte empfangen wird, womit der Mühlbursch bey den dortigen Mühlenbesitzern um Arbeit anzusuchen hat, und wenn derselbe keine Arbeit erhält, so hat er sein hinterlegtes Wanderbuch binnen einer Stunde im Empfang zu nehmen, und damit seine Reiße weiter fortzusetzen. Wird ihm aber Arbeit gegeben, so muß er dies ebenfalls bei 30 Kreuzer Strafe binnen zwei Stunden dem Bürgermeister anzeigen, welcher ihn alsdann in das Fremdenbuch einträgt. Artikel 2 Es ist jedem neu zugereißten Mühlburschen auf das Strengste untersagt, ohne schriftliche Erlaubniß der betreffenden Mühlenbesitzer auf den Rheinmühlen länger als fünfzehn Mi-nuten zu verweilen, wer dagegen handelt, hat kein Geschenk zu erhalten, und soll sein fernerer Aufenthalt verboten werden. Artikel 3 Den in Arbeit stehenden Mühlburschen ist die Obhut und Sorgfalt der Mühlen, so wie die, der Mühlgeräthschaften an-vertraut. Sie haben darauf zu achten, daß sich an den Mühlen keine fremde Nachen oder Fischer u.s.w. aufhalten, die ihr Geschirr an dieselben befestigen, wenn es nicht zur Abwendung vorhandener Gefahr ausdrücklich erfordert wird. Artikel 4 Dem in Arbeit stehenden Mühlburschen ist es bey Verlust sei-nes Dienstes verboten, fremde Personen oder sogenannten Feierburschen auf den Mühlen zu beherbergen, und er muß bey Vermeidung der Dienstentlaßung streng darauf achten, daß fremde zuwandernde Mühlburschen die in Artikel 1 und 2 gegebenen Vorschriften pünktlich befolgen. Artikel 5 Das Entfernen zur Nachtzeit von den Mühlen ist den Dienstburschen streng verboten, wenn sie nicht eine schriftliche Er-laubniß ihren Dienstherren haben; die Zuwiderhandlung wird zum erstenmal mit 30 Kreuzer und zum zweitenmal mit einem Gulden Geldstrafe belegt werden, welche Beträge in eine Caße gelegt und für die im Dienste daselbst Erkrankte verwendet werden soll, bey wiederholtem Vorgehen zieht es den Verlust des Dienstes nach sich, wenn es von dem betreffenden Dienstherren nicht anderst bestimmt werden wird. Artikel 6 Die in Arbeit stehenden Dienstburschen können nur mit schriftlicher Erlaubniß ihres Dienstherren einen anderen in ihre Arbeit einstellen. Artikel 7 Wird ein Mühlbursche wegen Krankheit arbeitsunfähig so kann er bey erlangter Gesundheit nur mit Erlaubniß seines letzten Dienstherren, wo er ausgetreten, bey einem anderen daselbst wieder Arbeit annehmen oder seine Reiße weiter fortsetzen. Artikel 8 Eben so sind die Dienstherren dahin übereingekommen, daß sie keinen Mühlburschen, der daselbst entlaßen worden ist, wieder in Arbeit aufnehmen, bis er die schriftliche Erlaubniß seines lezten Dienstherren eingeholt haben wird. Artikel 9 Veruntreuung oder sonst gegründeter Verdacht zieht den plötzlichen Verlust des Dienstes und die pflichtmäßige Anzeige bey dem Großh. Bürgermeister in Ginsheim zur gesetzlichen Bestra-fung, nach sich. Sollte daher die Möglichkeit eintreten, daß sich ein Mühlbursch im Dienst wegen Entwendung von Mehl oder Gedreidte, welches auf den Mühlen zum Mahlen bestimmt ist, schuldig machen, so empfängt derjenige, der darüber die nöthige Auskunft mittelst erprobten Beweißen anzugeben vermag, eine Entlohnung von 50 Gulden, die jederzeit auf der Bürgermeisterei Ginsheim hinterlegt ist. Artikel 10 Die Inhaber der Mühlen werden öftere Untersuchungen anstellen, und sich von der Befolgung obiger Vorschriften überzeugen. Wenn dieselbe für nöthig finden eine Visite vorzunehmen, so sind die Dienstburschen aufgefordert, bey der Untersuchung der Mühlen zu jeder Zeit bey Tag und Nacht den Dienstherren auf Verlangen, wenn die Mühlen verschloßen, sogleich zu öffnen und über alle gemachte Anfragen genaue Auskunft zu geben, bei etwaiger Versäumung oder Unterlaßung soll es wie in Art: 5 gegenwärtiger Vorschrift erwähnt, sein Bewenden haben; und sollten die Dienstburschen bey einer Visite des Bürgermeisters in Ginsheim oder der Gendarmen das Oeffnen der Schiffe bey Tag oder Nacht versagen, so werden sie binnen 24 Stunden ausgewiesen werden. Artikel 11 Gegenwärtige Verordnung soll nach erhaltener Genehmigung des Großherzoglichen Herrn Kreisrathes durch Anschlag in jeder Mühle und an öffentlichen Orten bekannt gemacht und in Vollzug gesezt werden. Unterschriften: Jakob Waldeck
Anton Nix
Joseph Dreste
Martin Dimpf
Georg Wais
Ludwig Lamprecht
Jacob Köberig
Daniel Raiß
Nicolaus Ittner
Friedrich Rauch
Vorstehende polizeiliche und in Bezug auf die Rheinmühlen bei Ginsheim conventionelle Bestimmungen werden hiermit bestätigt und der Großh. Bürgermeister in Ginsheim angewiesen, für darin pünktliche Beachtung zu sorgen Dornberg, den 2. Oktober 1837 Der Großherzoglich Heßische Kreisrath des Kreises Großgerau Heim |