Satzung

Satzung

Alternativ zur hier abgebildeten Fassung, können Sie sich unsere Satzung im PDF-Dokument >> hier << anschauen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein Historische Rheinschiffsmühle Ginsheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (Anm.: Die Eintragung ist am 5.3.2008 unter Nr. VR82360 beim Amtsgericht Darmstadt erfolgt.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sitz des Vereins ist Ginsheim-Gustavsburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist
1. der Wiederaufbau einer historischen Rheinschiffsmühle mit allen dazu gehörigen Vorbereitungen und Arbeiten,
2. der museumsmäßige Betrieb dieser Anlage nach deren Fertigstellung,
3. die didaktische Darstellung des Lebens der Müller und der Mühlburschen zum Ende des 19. Jahrhunderts,
4. die Vermittlung des Wissens um diesen für Ginsheim, Mainz und benachbarte Rheinanlieger ehemals wichtigen Erwerbszweig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Die Gemeinnützigkeit wurde am 5.3.2008 vom Finanzamt Groß-Gerau unter Steuernummer 21 250 7418 5 bescheinigt.)

§ 4 Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und Zuschüsse.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die ihre Aufnahme bei dem Vorstand schriftlich beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Mitglieder, die mindestens 15 Jahre Vorsitzende waren, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. In beiden Fällen ist eine mindestens 75 %ige Zustimmung der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, durch Ausschluss des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Der Vorstand kann den sofortigen Ausschluss eines Mitglieds, das den Vereinsinteressen in schwer wiegender Weise zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins gefährdet, unter Angabe der Ausschlussgründe aussprechen. Ohne Rücksicht auf die vorgenannten Gründe und ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes bedarf, wird aus dem Verein ausgeschlossen, wer seinen Jahresbeitrag trotz einer schriftlichen Mahnung nicht bis zum 1. April bis folgenden Kalenderjahres entrichtet hat. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auch haben ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jeweils im 1. Quartal bzw. innerhalb 8 Wochen nach Eintritt zur Zahlung fällig.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem/r ersten Vorsitzenden,
  • dem/r zweiten Vorsitzenden,
  • dem/r Schriftführer/in,
  • dem/r Schatzmeister/in
  • und bis zu drei Beisitzern.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und kann per Akklamation gewählt werden. Blockwahl ist zulässig. Verlangen mindestens drei Mitglieder der Versammlung, dass die/der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied einzeln und/oder geheim gewählt werden soll, so ist dem zu entsprechen. Wahlberechtigt ist jedes erschienene Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar ist jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Ein neuer Vorstand ist dann bestellt, wenn er gewählt wurde und er die Wahl angenommen hat. Die Annahme kann ersetzt werden durch die vorher schriftlich erklärte Bereitschaft, eine eventuelle Wahl anzunehmen. Der/Die Erste und Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei dieser drei Personen sind befugt, gemeinsam rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein abzugeben. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung unter sich. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger in Amt.

    § 11 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme, Prüfung, Beratung und Genehmigung des Geschäfts- und des Kassenberichts,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. (im Wahljahr) Wahl des Vorstandes,
    4. Bestellung der Rechnungsprüfer,
    5. Festsetzung des Jahresbeitrages,
    6. Abstimmung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    8. Beschlussfassung über Beschwerden über Nichtaufnahme und/oder Ausschluss von Mitgliedern,
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und in diesem Falle über die Verwendung des Vereinsvermögens.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und ein Drittel der Mitglieder oder mindestens 20 Mitglieder - je nachdem, welche Zahl geringer ist - anwesend sind. Weder das Wahl- noch das Stimmrecht können delegiert werden. Soweit im Einzelnen nicht anders bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung über den alten und den neuen Wortlaut der zu ändernden Bestimmungen zu unterrichten. Über Satzungsänderungen, die von behördlicher Seite aus formalen Gründen verlangt werden, entscheidet der Vorstand. Für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ins innerhalb von 4 Wochen allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von dem zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlichverlangt wird. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Wenn der Vorstand eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung nicht binnen drei Wochen einberufen hat, sind die Antragsteller berechtigt, eine gerichtliche Einberufung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen dem Ersten Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Das gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung einen Antrag als dringlich erachtet; hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung in dringenden Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.

    § 12 Rechnungsprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Rechnungsprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist jeweils ein Mal statthaft.

    § 13 Auflösung des Vereins

    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden Das Vermögen soll an die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg übertragen werden, mit der Auflage, dieses Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

    § 14

    Diese Satzung wurde am 18. Februar 2008 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.

    Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: Herbert Jack, Reinhold Bender, Jochen Krausgrill, Silvia Bender, Kai Weber, Karin Nachtmann, Ingrid Jabang, Stefanie Falck, Regina Fischer, Leopold Falck, Michael Maurer, Gerhard Heidacker, Axel Eckert, Manfred Treber, Karin Lübbecke-Eckert, Doris Reinheimer, Ulrike Oberhaus-Fundinger, Detlev Lunk, Thorsten Diehl, Wolfgang Olschyna, Thomas Schäfer, Rolf Wahl, Klaus Wolf, Heinz Hollfoth, Brian Kemper, Ingeborg Ferchow, Robert Kammer, Andreas Klopp