§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein Historische Rheinschiffsmühle Ginsheim“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (Anm.: Die Eintragung ist am 5.3.2008 unter
Nr. VR82360 beim Amtsgericht Darmstadt erfolgt.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Sitz des Vereins ist Ginsheim-Gustavsburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist
1. der Wiederaufbau einer historischen Rheinschiffsmühle mit allen dazu gehörigen Vorbereitungen
und Arbeiten,
2. der museumsmäßige Betrieb dieser Anlage nach deren Fertigstellung,
3. die didaktische Darstellung des Lebens der Müller und der Mühlburschen zum Ende des 19.
Jahrhunderts,
4. die Vermittlung des Wissens um diesen für Ginsheim, Mainz und benachbarte Rheinanlieger
ehemals wichtigen Erwerbszweig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. (Die Gemeinnützigkeit wurde am 5.3.2008 vom Finanzamt Groß-Gerau unter Steuernummer
21 250 7418 5 bescheinigt.)
§ 4 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und Zuschüsse.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
werden, die ihre Aufnahme bei dem Vorstand schriftlich beantragen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb einer Frist von
vier Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung
und den Vorschriften des Vereinsrechts. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Mitglieder, die mindestens 15 Jahre Vorsitzende waren, können von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. In beiden Fällen ist eine mindestens 75 %ige Zustimmung der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, durch Ausschluss des Mitglieds oder durch Verlust
der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
Der Vorstand kann den sofortigen Ausschluss eines Mitglieds, das den Vereinsinteressen in
schwer wiegender Weise zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins gefährdet, unter Angabe
der Ausschlussgründe aussprechen.
Ohne Rücksicht auf die vorgenannten Gründe und ohne dass es hierzu eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung oder des Vorstandes bedarf, wird aus dem Verein ausgeschlossen, wer
seinen Jahresbeitrag trotz einer schriftlichen Mahnung nicht bis zum 1. April bis folgenden Kalenderjahres
entrichtet hat. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung
eingelegt werden, die endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
entscheidet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auch haben ausscheidende Mitglieder keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jeweils im 1. Quartal
bzw. innerhalb 8 Wochen nach Eintritt zur Zahlung fällig.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem/r ersten Vorsitzenden,
dem/r zweiten Vorsitzenden,
dem/r Schriftführer/in,
dem/r Schatzmeister/in
und bis zu drei Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und kann per Akklamation gewählt
werden. Blockwahl ist zulässig. Verlangen mindestens drei Mitglieder der Versammlung, dass die/der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied einzeln und/oder geheim gewählt werden
soll, so ist dem zu entsprechen. Wahlberechtigt ist jedes erschienene Mitglied ab Vollendung
des 16. Lebensjahres. Wählbar ist jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ein neuer Vorstand ist dann bestellt, wenn er gewählt wurde und er die Wahl angenommen hat.
Die Annahme kann ersetzt werden durch die vorher schriftlich erklärte Bereitschaft, eine eventuelle
Wahl anzunehmen.
Der/Die Erste und Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei dieser
drei Personen sind befugt, gemeinsam rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein abzugeben.
Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung unter sich.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben
die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger in Amt.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird von dem Vorsitzenden
mindestens einmal jährlich unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14
Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme, Prüfung, Beratung und Genehmigung des Geschäfts- und des Kassenberichts,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. (im Wahljahr) Wahl des Vorstandes,
4. Bestellung der Rechnungsprüfer,
5. Festsetzung des Jahresbeitrages,
6. Abstimmung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. Beschlussfassung über Beschwerden über Nichtaufnahme und/oder Ausschluss von Mitgliedern,
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und in diesem Falle über die Verwendung
des Vereinsvermögens.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
ein Drittel der Mitglieder oder mindestens 20 Mitglieder - je nachdem, welche Zahl geringer ist -
anwesend sind. Weder das Wahl- noch das Stimmrecht können delegiert werden.
Soweit im Einzelnen nicht anders bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
über den alten und den neuen Wortlaut der zu ändernden Bestimmungen zu unterrichten.
Über Satzungsänderungen, die von behördlicher Seite aus formalen Gründen verlangt
werden, entscheidet der Vorstand.
Für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ins innerhalb von 4 Wochen
allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn
dies von dem zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlichverlangt wird. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des
Antrages erfolgen. Wenn der Vorstand eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung
nicht binnen drei Wochen einberufen hat, sind die Antragsteller berechtigt,
eine gerichtliche Einberufung der Mitgliederversammlung zu beantragen.
Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen dem Ersten
Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Das gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung
einen Antrag als dringlich erachtet; hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei
Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung in dringenden Fällen
einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Die Kassenprüfer haben die
Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung
zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen.
Die Rechnungsprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Die Wiederwahl
eines Rechnungsprüfers ist jeweils ein Mal statthaft.
§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden
Das Vermögen soll an die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg übertragen werden, mit der Auflage,
dieses Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14
Diese Satzung wurde am 18. Februar 2008 von der Gründungsversammlung beschlossen und
tritt am gleichen Tage in Kraft.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
Herbert Jack, Reinhold Bender, Jochen Krausgrill, Silvia Bender, Kai Weber, Karin Nachtmann, Ingrid Jabang, Stefanie Falck, Regina Fischer, Leopold Falck, Michael Maurer, Gerhard Heidacker, Axel Eckert, Manfred Treber, Karin Lübbecke-Eckert, Doris Reinheimer, Ulrike Oberhaus-Fundinger, Detlev Lunk, Thorsten Diehl, Wolfgang Olschyna, Thomas Schäfer, Rolf Wahl, Klaus Wolf, Heinz Hollfoth, Brian Kemper, Ingeborg Ferchow, Robert Kammer, Andreas Klopp
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